Österreichischer Generikaverband - bekannte Wirkstoffe, bestens bewährt

Aufnahme von Generika in den Erstattungskodex kann keine Patentverletzung sein

(Wien, am 18. Februar 2009) - Wissenschaftlicher Artikel vom Verfassungsrechtsexperten Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer bestätigt bisherige Linie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Den Hauptverband trifft keine patentrechtliche Verantwortung, wie von einigen Erstanbietern behauptet.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat weder die faktische Möglichkeit, noch die rechtliche Pflicht zu prüfen, ob ein im Erstattungskodex des Hauptverbandes gelistetes Arzneimittel ein Patent verletzt. Die Aufnahme in den bzw. die Listung eines Generikums im Erstattungskodex begründet keine Patentverletzung und kann daher auch zu keiner Haftung des Hauptverbandes führen. Daher sind auch schadenersatzrechtliche Folgen – auch im Wege der Amtshaftung – ausgeschlossen.

Zu diesem Ergebnis gelangt ein wissenschaftlicher Aufsatz des Verfassungsrechtsexperten, Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer, der in der neuesten Ausgabe der Fachzeitschrift „Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“ (ÖBl) erschienen ist. Damit wird die bisherige Haltung des Hauptverbandes bestätigt.

Gezielte Verunsicherungspolitik

Immer wieder wird der Hauptverband mit der Behauptung konfrontiert, ihn treffe im Rahmen der Aufnahme von Arzneimitteln in den Erstattungskodex eine patentrechtliche Verantwortung: Er habe zu prüfen, ob möglicherweise Patentverletzungen vorliegen könnten. Der Hauptverband wäre allenfalls sogar schadenersatzpflichtig.

Gutachten Mayer spricht klare Worte

Nach Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer ergibt sich keine „patentrechtliche Prüfpflicht“ des Hauptverbandes bei der Aufnahme von Arzneimitteln in den Erstattungskodex. Darüber hinaus trifft den Hauptverband auch keine Haftung, sollte ein generisches Arzneimittel, das den Patentschutz eines Originalpräparats tangiert, in den Erstattungskodex aufgenommen werden.

Fazit: Ob eine patentverletzende Handlung vorliegt, ist letztlich völlig unabhängig von der Frage, ob ein Medikament im Erstattungskodex aufscheint. Wer sich in seinen Patentrechten verletzt glaubt, kann sich – unabhängig davon, ob dieses Arzneimittel im Erstattungskodex enthalten ist oder nicht – mit den umfangreichen Mitteln, die das Patentgesetz in Österreich vorsieht, zur Wehr setzen. Die Entscheidung über das Vorliegen einer behaupteten Patentverletzung ist ausschließlich von den ordentlichen Gerichten zu treffen. Dem Hauptverband kommt diesbezüglich weder eine Zuständigkeit zu, noch trifft ihn eine Verantwortung, zumal er auch faktisch gar nicht in der Lage ist, patentrechtliche Fragen zu beurteilen. Da der Hauptverband mit der Aufnahme eines Arzneimittels in den bzw. einer Listung im Erstattungskodex keine Patentverletzung begehen kann, können damit weder Unterlassungsansprüche noch schadenersatzrechtliche Folgen – auch nicht im Wege der Amtshaftung – gegen den Hauptverband eintreten.

► Download: Rücksichtnahme auf Patentrechte Dritter im Erstattungskodex von Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer

► Download Pressetext: Aufnahme in EKO keine Patentverletzung.pdf  -  Aufnahme in EKO keine Patentverletzung.gif

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